Heizen mit Holz – Anheizen ::: Betrieb ::: Nachlegen

Durch die Diskussion um Energieressourcen, Umwelt und Klimaschutz und die hohen Energiepreise gewinnt die Frage nach regenerativen Brennstoffen immer mehr an Bedeutung. Dies hat zur Folge dass zunehmend Kachel- und Kaminöfen errichtet oder wieder in Betrieb genommen werden. Kessel für feste Brennstoffe die jahrelang unbenutzt waren werden wieder reaktiviert.
Damit die Freude über die wohlige, umweltfreundliche und günstige Wärme nicht durch Beschwerden aus der unmittelbaren Umgebung getrübt wird bitte ich Sie folgendes zu beachten:

Warum mit Holz heizen?

Holz ist ein nachwachsender Rohstoff, eine erneuerbare Energiequelle. Holz hat eine neutrale CO2-Bilanz dass heißt bei der Verbrennung wird nur soviel CO2 freigesetzt wie ein Baum vorher durch Wachstum gebunden hat. Holz enthält kein Schwefel. Es entstehen daher auch keine Schwefeldioxidemissionen.


Welcher Brennstoff darf eingesetzt werden?

Gemäß §3 Abs.1 der 1. BimSchV darf nur naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich der anhaftenden Rinde beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln oder Reisig eingesetzt werden. Naturbelassen heißt dass es ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mit Schadstoffen kontaminiert wurde. Für die Beurteilung der Kontamination ist es unerheblich ob diese gezielt oder unbeabsichtigt erfolgt ist. Zum Anheizen dürfen nur dafür geeignete Anzünder verwendet werden. Zeitungspapier, Pappe oder gar Werbeprospekte auf Hochglanzpapier sind nicht zulässig!!!


Einfluss der Holzfeuchte auf den Heizwert

Der Heizwert des Holzes wird wesentlich vom Wassergehalt bestimmt. Je höher der Gehalt an Restfeuchtigkeit im Holz umso geringer ist der Heizwert. Holz mit einer relativen Restfeuchte von 20% und weniger gilt als trocken. Bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 25%-30% sinkt die Verbrennungstemperatur stark ab und es kommt zu Schwelbränden mit starker Rauchentwicklung und einem erhöhten Schadstoffausstoß. Es kommt zur Teer- und Rußbildung, zur Versottung des Schornsteins und zu Rußbränden.


Lagerung

Die Holzaufbereitung und Lagerung haben wesentlichen Einfluss auf die Restfeuchtigkeit und die Verbrennung. Rundhölzer ab 10cm Durchmesser sollten gespalten werden. Scheitholz sollte möglichst an einem belüfteten regen geschützten Ort aufgeschichtet werden. Es sollte mit reichlich Zwischenraum gestapelt werden damit Luft durchströmen kann. Unter dem Holzstapel sollte ein Hohlraum in Form eines Lagerbalkens sein damit feuchte Luft abströmen kann. Frisches Holz niemals im Keller oder ähnlichen geschlossenen Räumen lagern, da zur Trocknung Luft und Sonne benötigt werden.


Grundbedingungen für den emissionsarmen Betrieb

  • Feuerstätte nur mit geeignetem Brennstoff betreiben,
  • Feuerungsanlage (Feuerstätte, Schornstein und Pufferspeicher) müssen aufeinander abgestimmt sein,
  • die Feuerstätte sollte eher unter- als überdimensioniert sein um einen überwiegenden Betrieb bei Nennwärmeleistung zu erreichen,
  • alle Feuerstätten weisen im oberen Leistungsbereich den besten Wirkungsgrad und die geringsten Schadstoffemissionen auf

Häufige Fehler bei handbeschickten Anlagen

  • zu feuchter Brennstoff,
  • zu große Aufgabemenge (zu viel Brennstoff),
  • falscher Brennstoff (Feuerstätte nicht für den Brennstoff geeignet),
  • zu wenig Verbrennungsluft,
  • niedrige Verbrennungstemperaturen durch falsche Primär- und Sekundärlufteinstellung,
  • zu früher Wärmeentzug aus dem Wärmetauscher (Feststoffkessel sollten immer mit einer Rücklaufanhebung ausgestattet sein),
  • nicht vorhandener oder zu kleiner Pufferspeicher (je kW-Heizleistung mind. 55 Liter)

Gesetzliche Grundlagen

Oberster Grundsatz für den Betrieb von Feuerstätten für feste Brennstoffe ist dass kein anderer behindert, gefährdet oder belästigt werden darf.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz ist die rechtliche Grundlage für den Einsatz von Holz als Brennstoff. Im § 22 BImSchG sind die Pflichten des Betreibers eingehend erläutert. Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat diese nach dem Stand der Technik zu betreiben und schädliche Umwelteinflüsse zu vermeiden. Das bedeutet dass der Betreiber einer Feuerstätte diese ggf. nachrüsten oder umrüsten muss. Eine bestehende Feuerstätte oder Feuerungsanlage ist kein Freibrief für einen ewigen Betrieb.
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe müssen grundsätzlich Raucharm betrieben werden. Sollte dies nicht der Fall sein (auch aus Gründen die Sie als Betreiber nicht zu verantworten haben) kann ein Betrieb untersagt werden. Dies gilt auch für baurechtlich einwandfreie und genehmigte Feuerungsanlagen.
Weiterhin wird im BImSchG auf die Einhaltung der Betriebs- und Bedienungsanleitung des Herstellers der Feuerstätte hingewiesen. Die Bedienungsanleitung ist maßgebend für den Betrieb der Feuerstätte.
Gemäß §24 und §25 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnung treffen eine Feuerungsanlage dahingehend umzurüsten dass ein rauch- und schadstoffarmer Betrieb möglich ist.
Kommt der Betreiber dieser Anordnung nicht nach so kann die Behörde den Betrieb ganz oder teilweise untersagen.

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